Rundfunkbeitrag für Ferienunterkünfte
Wann Sie was zahlen müssen
Oktober 2024
Eigentlich ist das mit den Rundfunkgebühren ganz einfach. Die eingezogenen Rundfunkbeiträge in Höhe von 18,36 Euro (Stand September 2024) sind pauschal für jeden Haushalt fällig. Um den im Volksmund auch als GEZ-Gebühr bekannten Beitrag kommen Sie also auch dann nicht herum, wenn Sie gar keine Empfänger wie ein Radio oder einen Fernseher besitzen. Bei Ferienunterkünften gibt es allerdings einige Ausnahme- und Sonderfälle, die die Sache mit den Rundfunkgebühren verkomplizieren. Was ist, wenn Sie eine Ferienwohnung nur saisonal vermieten? Zählt eine Ferienwohnung überhaupt als eigener Haushalt? Und wie sieht es mit Ferienwohnungen aus, die sich unter dem gleichen Dach befinden, wie die eigene Wohnung?
© Eric Nopanen via Unsplash
Was ist die Rundfunkgebühr überhaupt?
Die von der Einrichtung „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ erhobene Rundfunkgebühr finanziert den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Bis 2013 zeichnete noch die Gebühreneinzugszentrale für die Erhebung verantwortlich, ehe im Zuge von Umstrukturierungen die Einrichtung einen neuen Namen bekam. Die Abkürzung GEZ steht bis heute als Synonym für Rundfunkgebühren. Die Beitragsstrukturen wurden seitdem erheblich vereinfacht. Statt nutzerabhängige Beiträge zu erheben und jedes Radio einzeln abzurechnen, zahlt nun jeder Haushalt einen Pauschalbetrag in Höhe von 18,36 Euro. Das heißt auch, dass eine hypothetische Wohngemeinschaft mit 10 Mitbewohnern genauso viel zahlt, wie ein Haushalt mit einer Person. Während sowohl Single-Haushalte als auch Nutzer, die ohne Radio und Fernseher zurechtkommen, darüber klagen, begrüßen andere das unkomplizierte Verfahren. Für Sie als Vermieter einer oder mehrerer Ferienwohnungen hat sich die Sachlage trotz einiger Hindernisse eher erleichtert.
Als Beitragszahler entrichten Sie die Gebühren wahlweise jährlich, halbjährlich oder alle 3 Monate entweder per Lastschrift oder Überweisung. Sollten Sie nachweislich über kein Girokonto verfügen, ist auch eine Barzahlung möglich.
Wohnung oder Betriebsstätte?
Als Wohnung beschreibt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 3 Abs. 1 eine „unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit”, die
- „zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird”
- „durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann”
Dagegen handelt es sich (u.a.) nicht um eine Wohnung, sondern um Raumeinheiten einer Betriebsstätte, „die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen…”. Dazu zählt auch die Ferienwohnung. Diese Unterscheidung ist wichtig, wie sich zeigt. Eine Ferienwohnung ist gemäß dieser Definition keine eigene Wohnung, sondern eine Betriebsstätte.
Ferienwohnung im eigenen Haus
Wenn sich die Ferienwohnung als Betriebsstätte auf dem Privatgelände Ihres eigenen Wohnsitzes befindet, zahlen Sie ausdrücklich keinen weiteren Rundfunkbeitrag. Sie zahlen in diesem Fall also lediglich einmal den Betrag. Ein Sonderfall tritt jedoch dann ein, wenn Sie nicht nur eine, sondern auf einem Ferienwohnungsportal zwei oder mehr Ferienwohnungen inserieren und vermieten. Ab der zweiten Betriebsstätte, die sich auf Ihrem Privatgrundstück befindet, zahlen Sie ein Drittel des Rundfunkbeitrags. Bei zwei Ferienwohnungen zahlen Sie entsprechend 6,12 Euro zusätzlich und bei drei Ferienwohnungen 12,24 Euro. GEZ bei der Zimmervermietung wird ebenfalls fällig, sobald Sie mehr als ein Zimmer anbieten.
Sie besitzen beispielsweise eine große Immobilie. Nutzen Sie einen Teil dieser Immobilie als eigene Wohnung und den anderen Teil vermieten Sie als Ferienwohnung, zahlen Sie 18,36 Euro. Die Ferienwohnung gilt als Betriebsstätte. Die erste Ferienwohnung ist GEZ-frei. Falls Sie den Teil der Ferienwohnung jedoch splitten würden und daraus zwei Ferienwohnungen machen, zahlen Sie für die zweite 6,12 Euro zusätzlich.
Ferienwohnung außerhalb des eigenen Privatgrundstücks
Die Regelungen ändern sich auch dann nicht, wenn Sie Ferienunterkünfte außerhalb Ihres Privatgrundstücks vermieten. Die erste Betriebsstätte ist dann ebenfalls beitragsfrei, während Sie für jede weitere Unterkunft ein Drittel der Kosten zahlen müssen. Es ist dabei völlig unerheblich, wo sich die Ferienunterkünfte befinden.
Sie wohnen in Hamburg und ihre Ferienwohnung befindet sich in Bayern, zahlen Sie weiterhin 18,36 Euro, da die erste Betriebsstätte beitragsfrei ist. Erst für eine zweite Ferienwohnung, sei es in Köln, Potsdam oder Leipzig, zahlen Sie zusätzlich 6,12 Euro.
Was ist mit Zweitwohnungen?
Ist die Ferienwohnung nur teilweise vermietet und Sie haben die Immobilie als Zweitwohnung angemeldet, gilt diese als Wohnung und nicht als Betriebsstätte. Sie sind also verpflichtet, für Ihren Zweitwohnsitz den vollen Betrag von 18,36 zu entrichten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich von der zweiten Zahlung befreien zu lassen. Dazu ist allerdings ein entsprechender Antrag notwendig. Ferienwohnungen, die Sie als Zweitwohnsitz angemeldet haben, laufen beim Rundfunkbeitragsservice unter dem Namen Nebenwohnungen. Den Antrag auf Befreiung sollten Sie spätestens 3 Monate nach der Anmeldung der Zweitwohnung vornehmen. Stellen Sie den Antrag später, gilt die Befreiung erst ab dem Monat der Antragstellung und Sie müssen die 3 Monate voll zahlen.
Für leerstehende Wohnungen, die Sie weder selbst bewohnen noch an Gäste vermieten, müssen Sie keine Rundfunkgebühren bezahlen.
So melden Sie Ihre Ferienwohnung an und stellen Ihre Betriebsstätte frei
Für die Anmeldung Ihrer Ferienwohnungen oder für die Freistellung von der Rundfunkbeitragspflicht sind Sie selbst zuständig. Die entsprechenden Formulare finden Sie beim Online-Service rundfunkbeitrag.de. Mit wenigen Klicks gelangen Sie auf die benötigten Unterlagen, die Sie für das An- und Abmelden Ihrer Ferienwohnung benötigen. Die Seite ist die erste Anlaufstelle, wenn Sie weitere Fragen oder Anliegen haben. Sie können auf dieser Seite etwa Bankverbindungen, Zahlungsweisen, Ihre Anschrift oder den Namen ändern, Befreiungen, Ermäßigungen und Ratenzahlungen beantragen oder über das Kontaktformular offene Fragen stellen.
Welche Konsequenzen drohen bei Nichtzahlung?
Falls Sie die Zahlungen der GEZ gewerblich und privat verweigern oder aus anderen Gründen nicht nachkommen, drohen finanzielle Konsequenzen. Der Beitrag ist ohne Aufforderung zu zahlen. Das bedeutet, dass der Beitragsservice nicht verpflichtet ist, Ihnen eine Zahlungserinnerung zu schicken. Bei andauernden Zahlungsversäumnissen erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid, welcher im Grunde eine Mahnung darstellt. Die Mahngebühr beträgt mindestens 8 Euro oder aber ein Prozent der ausstehenden Beträge. Nach andauernden Nichtzahlungen greift der Beitragsservice zu nachdrücklichen Mitteln und beauftragt die zuständige Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher, um das fehlende Geld einzutreiben. Hohe Rückstände können in Raten abbezahlt werden. Wer pünktlich zahlt, kann sich durchaus Ärger ersparen.
Wie Sie den Rundfunkbeitrag von der Steuer absetzen
Bei Ihrer privaten Steuererklärung können Sie den Rundfunkbeitrag nicht absetzen. Führen Sie dagegen ein Gewerbe und Sie kommen der Rundfunkgebührenpflicht Ihrer Ferienwohnung nach, ist eine steuerliche Absetzung jedoch möglich. Sie deklarieren den Beitrag dann als Werbungskosten. Die erhöhten Betriebsausgaben schmälern Ihren Gewinn, weshalb Sie weniger Steuern zahlen müssen.